1.1. Die Komparsenfischer GmbH (nachfolgend: Vermittler oder Agentur) ist eine Online-Plattform zur Zusammenführung von Darstellenden und Models mit Produktionen für Film-, TV- und Werbung (nachfolgend: Auftraggeber) mit dem Ziel einer Vermittlung entsprechender Rollen. Für Verträge über die Vermittlung von Darstellenden an Auftraggeber gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Vermittler ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Plattform projektbezogen zu nutzen. Hierfür ist das Anlegen eines entsprechenden Zugangs durch die Komparsenfischer GmbH nötig.
2.2. Der Zugang zum Vermittlungssystem ist kostenlos. Der Zugang kann nur für eine natürliche Person eingerichtet werden, die namentlich benannt werden muss.
2.3. Der Vermittler ist berechtigt, die Personalien des Auftraggebers anhand geeigneter amtlicher Papiere zu prüfen und behält sich das Recht vor, Anfragen abzulehnen und bereits erfolgte Zugänge aufzuheben.
2.4. Bei Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung eines Zugangs ist der Vermittler zur sofortigen Sperrung des Zugangs berechtigt.
3.1. Der Vertrag über eine Vermittlung kommt mit einer entsprechenden des Vermittlers zustande.
3.2. Für die Vermittlung erhält der Vermittler eine Gebühr, deren Höhe sich nach der aktuellen Preisliste richtet, die jederzeit auf Anforderung bei der Komparsenfischer GmbH erhältlich ist.
4.1. Die Leistungspauschale beinhaltet die Ausschreibung des Projektes, die Vermittlung geeigneter Darsteller, die Erstellung von Buchungslisten, die Abstimmung und Weitergabe des Kostümbriefings, die einmalige Disponierung der Darsteller und die Kommunikation mit der Produktion.
4.2. Erheblicher zusätzlicher Aufwand in der Abwicklung wird dokumentiert und gemäß der aktuell gültigen Preisliste abgerechnet.
4.3. Grundlage für die Berechnung der Agenturleistung sind die der Agentur zugeleiteten Komparsenauszüge. Die Agenturleistung gilt als erbracht, sobald für eine Rolle passende Besetzungsvorschläge vorgelegt wurden. Bei Streichungen von Komparsenrollen wird die Zahlung der Agenturprovision bis 8 Tage vor geplantem Drehtag zu 50% fällig, danach zu 100%.
4.4. Kurzfristige Bestellungen, mit weniger als 24 Stunden Zeit bis zum Drehbeginn, werden mit einem Aufschlag von 100 % auf die Agenturprovision berechnet. Umbuchungen bis 24 Stunden vor Drehbeginn werden mit 50% der üblichen Agenturprovision pro Person berechnet, anschließend wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro pro Person erhoben.
5.1. Vermittlung für TV- und Filmproduktionen (“Entertainment-Produktionen”)
5.1.1. Im Falle einer durch die Produktion bedingten Dreh-Absage oder Kürzung der ursprünglich angeforderten Personenanzahl ab 48 Stunden vor dem eigentlichen Dreheinsatz werden die ausgeladenen Personen mit 50 % ihrer ursprünglich vereinbarten Gage entschädigt.
5.1.2. Sollte gebuchten Personen 24h oder weniger vor Drehbeginn (bei Buchung für einen Montag am vorhergehenden Freitag ab 15 Uhr) abgesagt werden, fällt eine Entschädigung i.H. von 100% der Tagesgage an.
5.1.3. Werden Darstellende für eine Anschlussrolle gebucht und entfällt diese komplett, ist bei kurzfristiger Bekanntgabe (s.o.) für den ersten Drehtag ein Ausfall von 100 %, für die weiteren Drehtage ein Ausfall von 50% zu zahlen. Die Produktion hat dafür Sorge zu tragen, dass allen abgesagten Komparsen ein Gagen-Schein per Post oder online zugestellt wird.
5.2. Vermittlung für Werbeproduktionen (“Commercial-Produktionen”)
5.2.1. Im Falle einer durch die Produktion bedingten Absage des Termins oder Kürzung der ursprünglich angeforderten Personenanzahl ab 48 Stunden vor dem eigentlichen Einsatz werden die ausgeladenen Personen mit 25 % ihrer ursprünglich vereinbarten Gage entschädigt.
5.2.2. Sollte gebuchten Personen 24 Stunden oder weniger vor dem vereinbarten Termin (bei Buchung für einen Montag am vorhergehenden Freitag ab 15 Uhr) abgesagt werden, fällt eine Entschädigung in Höhe von 50% der Tagesgage an.
6.1. Der Vermittler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Vermittler nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
6.2. Der Vermittler übernimmt keine Mängelgewähr oder Verantwortung für die Richtigkeit und den Inhalt der Angaben in den Anmelde- bzw. Profildaten der Bewerber oder für sonstige durch die Bewerber generierten Inhalte. Nach erfolgreicher Vermittlung haftet der Vermittler nicht für Leistungsstörungen zwischen Auftraggeber und Bewerbern.
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch den Vermittler zur Verfügung gestellten Daten und Castingmaterialien der Bewerber vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich für den Vertragszweck und begrenzt auf den für die Dauer der Produktion notwendigen Zeitraum zu nutzen. Die Weitergabe übermittelter Daten und Castingmaterialien an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Nach Fertigstellung der Produktion sind sämtliche durch den Vermittler zur Verfügung gestellte Daten und Castingmaterialien zu vernichten.
8.1. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Flensburg.
8.3. Sollte eine der Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Komparsenfischer GmbH erfüllt einen reinen Vermittlungsauftrag. Ein Vertragsverhältnis und damit alle Rechte und Pflichten entstehen direkt zwischen Produktion und den Darstellenden/Models. Die Gagen-Abrechnung der gebuchten Personen erfolgt über die Produktion bzw. über ein durch die Produktion hierfür beauftragtes Unternehmen. Die Gage ist den vermittelten Personen zeitnah (in der Regel innerhalb von 15 Werktagen) zu überweisen. Die vermittelten Personen erhalten Informationen über ihre Gage und die Abzüge (z.B. in Form einer Lohnabrechnung).
Jede weitere Buchung der Kompars*innen/Darsteller*innen durch die Produktionsfirma ist der Agentur unverzüglich anzuzeigen und provisionspflichtig.
Für die korrekte Abrechnung von Darstellenden-/Modelgagen bzw. -honoraren sind allein oben genannte Produktionsfirma sowie die vermittelten Personen verantwortlich.